Verwendung von Feuerwerkskörpern

B e k a n n t m a c h u n g

Verwendung von Feuerwerkskörpern

Zur Jahreswende werden wieder pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper) ab-gebrannt.

Der Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern sind durch eine Vielzahl von Vor-schriften geregelt. Nachstehend weisen wir auf einige Regelungen hin:

1. Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen ohne behördliche Erlaubnis nur an Silvester (31.12.) und an Neujahr (01.01.) von volljährigen Personen abgebrannt werden.
2. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen solche Feuerwerkskörper grundsätzlich nicht abbrennen.
3. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in gefährlicher Nähe von Gebäuden und feu-erfangenden Sachen sowie in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kin-der- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden ist verboten.
4. Auf folgende Strafbestimmungen wird hingewiesen:
§ 222 StGB fahrlässige Tötung, § 224 StGB gefährliche Körperverletzung,
§ 229 StGB fahrlässige Körperverletzung, § 303 StGB Sachbeschädigung,
§ 308 StGB Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion,
§ 117 OWiG unzulässiger Lärm.
5. Pyrotechnische Gegenstände dürfen außer im Versandhandel an den Verbraucher nur in Verkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden.
6. Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen nur in der Zeit vom 29.12. bis 31.12. verkauft werden (ist einer dieser Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab 28.12. zulässig). Die Abgabe bzw. Überlassung an Personen unter 18 Jahren ist verboten.
7. Wer gewerblich pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II verkauft (vertreibt), hat dies der Regierung von Schwaben – Gewerbeaufsichtsamt, Morellstr. 30 d, 86159 Augsburg, mindestens 2 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Das Gewerbeaufsichtsamt erteilt auch genaue Auskunft über die zulässige Lagermenge. Es ist telefonisch unter folgender Rufnummer zu erreichen: 0821/327-01.
8. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften über den Ver-trieb, die Lagerung, das Überlassen und das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € ge-ahndet werden.

Gundelfingen a.d.Donau, 07.12.2018

Gruß
Gemeinschaftsvorsitzende